5 Jährige Garantieverlängerung für ihre Mühle - BASIC
Artikelnummer:
NY5JGMB
Produktinformationen "5 Jährige Garantieverlängerung für ihre Mühle - BASIC"
Vorteile einer Garantieverlängerung
- Insgesamt 60 Monate Garantie nach Kaufdatum.
- Absicherung gegen: Konstruktionsfehler, Materialfehler, Herstellungsfehler und sonstige Mängel, die auf einen der genannten Fehler zurückzuführen sind.
- Unbeachtet von der Garantieverlängerung bleiben jeweils die gesetzlichen Gewährleistungsrechte und -fristen weiter bestehen.
- Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen, insbesondere Kosten für Ersatzteile und Reparaturarbeiten.
ACHTUNG: Eine Garantieverlängerung kann nicht im Nachhinein erworben werden. Die Garantie muss zusammen mit dem zu versicherten Artikel bestellt werden. Pro Artikel bedarf es einen Garantieschein, der dieser Maschinenkategorie zugeordnet ist. Dieses Angebot gilt nur für Verbraucher und nicht für gewerbliche Käufer.
Zertifikat
Voraussetzung für den Anspruch auf kostenfreie Reparatur ist die
Vorlage des Zertifikates, des Kaufbeleges im Original und der Seriennummer.
Bedingungen der Garantieverlängerung
NEW YORK COFFEE COMPANY – unda.tainment GmbH – Grünsinker Str. 5b – 82234 Weßling
Die Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung zu einer freiwilligen Garantie von insgesamt 60 Monaten nach Kaufdatum.
1. Art der Garantieverlängerung
Der Garantieverlängerung liegt eine Elektronikversicherung zugrunde, mit der das gekaufte Gerät,
durch Bezahlung einer einmaligen Prämie, gegen Herstellungs-, Konstruktions- und Materialfehler,
die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags nach der gesetzlichen Gewährleistung am Gerät
eintritt.
2. Höhe der Prämie
Die Höhe der Prämie richtet sich nach Art und Beschaffenheit des Gerätes und
ist nicht rückerstattbar.
3. Was ist versichert
Versichert sind die, auf der Rechnung mit der Versicherungsprämie aufgeführten, Geräte gegen
Konstruktionsfehler, Materialfehler, Herstellungsfehler und sonstige Mängel, die auf einen der
genannten Fehler zurückzuführen sind.
4. Was ist nicht versichert
Nicht versichert sind insbesondere Fehler oder Schäden, welche keine Herstellungs- Konstruktions und
Materialfehler sind. Dies gilt insbesondere für Verschleiß- und Verbrauchsmaterialien.
Es sind ausschließlich unmittelbare Sachschäden am versicherten Gerät abgesichert.
Für Vermögensschäden, entgangener Gewinn, Haftpflichtschäden, ideelle Schäden und mittelbare
Schäden (Folgeschäden) besteht kein Versicherungsschutz.
Auch ist ausschließlich der verkaufte Gegenstand abgesichert. Evtl. Kosten des Versandes, der
Aufbewahrung oder der Sicherstellung sind kein Teil des Versicherungsschutzes.
Nicht versichert sind Geräte, die gewerblich genutzt aber lt. Hersteller hierfür nicht konstruiert
wurden.
Nicht Versichert sind Standschäden, die durch unsachgemäße Lagerung des Gerätes entstehen.
Genauere Erläuterung:
Die unda.tainment GmbH leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen insbesondere keine
Entschädigung für Schäden,
a) durch Bedienungsfehler und Ungeschicklichkeit (Sturz, Bruch, Flüssigkeiten) bei leichter und
grober Fahrlässigkeit
b) durch Vorsatz,
c) durch einen Dritten (der Familienverbund sowie im Haushalt lebende Familienangehörige sind
nicht Dritte im Sinne dieser Bedingungen),
d) durch Eigentumsdelikte,
e) durch höhere Gewalt oder durch Tiere,
f) durch unsachgemäße Aufbewahrung oder durch Gebrauch entgegen der Vorschriften des
Herstellers (siehe Betriebsanleitung),
g) durch Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler vor Ablauf der Garantie und
Gewährleistung des Herstellers oder des Verkäufers,
h) für die ein Dritter, etwa der Hersteller, Händler, ein anderer Versicherer oder ein Reparaturunternehmen einzustehen hat bzw. haftet,
i) durch Abnutzung und Verschleiß sowie Kosten für Service-, Justage- und Reinigungsarbeiten
j) durch Fall, Sturz und Bruch,
k) durch Wasser, Feuchtigkeit und Nässe außerhalb des dafür vorgesehenen Bereichs des Gerätes, l) durch witterungsbedingte Feuchtigkeit und Wasser,
m) durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung,
n) durch Feuer, Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion,
o) durch Sturm, Frost, Hagel, Steinschlag, Überschwemmung,
p) durch Serienfehler,
q) durch Erdbeben, Kriege, kriegsähnliche Ereignisse, Terror, Kernenergie oder nukleare Substanzen,
r) die als kosmetische Schäden gelten, wie z.B. Kratzer, Dellen, Farbveränderungen, usw.
s) durch Abhandenkommen, Liegenlassen, Vergessen und Verlieren,
t) durch Folgeschäden und Nutzungsausfälle,
u) Kalkschäden aller Art
v) durch sportliche Betätigung,
w) durch gewerbliche Nutzung, wenn das Gerät dafür vom Hersteller nicht explizit frei gegeben ist, x) durch nicht sorgsame Aufbewahrung
5. Pflichten des Versicherungsnehmers bzw. des Anwenders
Der Versicherungsschutz ist vollständig beim Einkauf der Waren zu fakturieren und zu begleichen. Mit Zahlung der Prämie kommt der Vertrag rechtswirksam zustande. Das versicherte Gerät ist (auch während des Transportes) ordnungsgemäß, sorgfältig, sicher und nach den Herstellerangaben zu gebrauchen und aufzubewahren.
Eine Verletzung dieser Obliegenheiten führt bei grober Fahrlässigkeit zum teilweisen oder vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes.
Bei Eintritt des Versicherungsfalles ist der Schaden so gering wie möglich zu halten. Der Schaden ist dem Fachhändler unverzüglich (innerhalb von drei Werktagen) schriftlich zu melden. Dem Versicherungsgeber ist jede Auskunft zum Schadenfall unverzüglich zu erteilen. Sämtliche Informationen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, sind vollständig und wahrheitsgetreu, gegenüber uns, sofort anzugeben.
Eine Verletzung dieser Obliegenheiten kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
6. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Tag des Kaufes des Elektrogerätes vom Benutzer.
Im Versandhandel gilt hierbei der Tag des Versandes.
Im Falle eines direkten Verkaufes/Versandes durch die unda.tainment GmbH gilt ebenfalls der Tag des Versandes als Versicherungsbeginn.
Im Falle eines gewerblichen Zwischenhandels gilt der Tag der Fakturierung an den Endkunden. Soweit dieser maximal ein Jahr nach dem Begleichen der Versicherungsprämie erfolgt.
Wenn der Tag des Verkaufs an den Kunden länger als ein Jahr benötigt, gilt das Einkaufsdatum des Zwischenhändlers als Beginn des Versicherungsschutzes.
Der Versicherungsschutz endet 5 Jahre nach dem Beginn des Versicherungsschutzes.
Im Falle eines Totalschadens endet der Versicherungsschutz mit der Anerkennung oder Ablehnung des Schadenersatzes.
Der Versicherungsschutz kann mit dem Gerät weitergeben werden, wenn dem neuen Eigentümer alle erforderlichen Unterlagen (Originalrechnung!) weitergegeben werden.
7. Leistungsumfang
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustandes notwendigen Aufwendungen, insbesondere Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe beim von der unda.tainment GmbH beauftragten oder namhaft gemachten Reparaturunternehmen.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären,
b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen,
c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie,
d) Kosten für Verbrauchsmaterialien aller Art.
Ist das Gerät wirtschaftlich nicht wiederherstellbar (Totalschaden), wird nach Wahl des Versicherers entweder mit einem bis zur Höhe des Versicherungswertes oder mit einem technisch gleichwertigen Ersatzgerät entschädigt. Eine Auszahlung der Entschädigung in bar ist nicht möglich. Der Versicherungswert ist der auf dem Kaufbeleg genannte Gerätepreis abzüglich 10% des Gerätepreises pro, seit dem Kaufdatum abgelaufenem, Jahr. Obergrenze der Entschädigung ist der Versicherungswert, wobei bereits geleistete Entschädigungen für Vorschäden (z.B. Mehrfachreparaturen) mitgerechnet werden.
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